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Pfuscherpartei: Werkverträge?
• Der Vorarbeiter einer
Pfuscherpartie wird nicht im Rahmen eines Werkvertrages als selbständiger Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer tätig – (§ 2 Abs. 1 UStG 1972)
Die Beschwerdeführer erwarben ein zur Vermietung bestimmtes Haus und begannen mit dessen Sanierung und Umbau. Für diese Arbeiten bedienten sie sich auch der Leistungen von K. und diversen anderen ausländischen Arbeitern. Mit K. schlossen sie einen sogenannten "Werkvertrag". Der Werkvertrag enthielt keine Angaben über Arbeitsumfang, Preis und Leistungszeitraum und Fertigstellung. Die Beschwerdeführer zahlten laut ihren Angaben an K. je Arbeitnehmer 70 S pro Stunde. Die Finanzverwaltung vertrat den Standpunkt, die Leistungen seien im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht worden, so daß der Vorsteuerabzug (1988 246.835 S, 1989 87.390 S und 1990 37.815 S) nicht zustehe. Auch der VwGH sah in K. keinen Generalunternehmer, der Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellen kann, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
"Ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit is...