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Reinigung von Arbeitskleidung
• Die Kosten der
Reinigung der Arbeitskleidung im Haushalt können abzugsfähige Werbungskosten sein – (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer für die in seinem Haushalt durchgeführte Reinigung seiner Arbeitskleidung (Schlosseranzug) entstandenen Ausgaben (infolge Abnutzung der Waschmaschine und des Bügeleisens sowie infolge Verwendung von Reinigungsmitteln, Wasser und Energie) in Höhe von 2244 S abzugsfähige Werbungskosten sind. Der Beschwerdeführer war als Gleisbauer beschäftigt, und seine Arbeitskleidung wurde durch die Ausübung seines Berufes so stark verschmutzt, daß sie mindestens einmal wöchentlich gereinigt werden mußte. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, daß seine Arbeitskleidung getrennt von der übrigen Wäsche gewaschen wird.
Es handelt sich um typische Berufskleidung. Der Reinigungsaufwand ist als Werbungskosten abzugsfähig. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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