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Getränkesteuer: Verkürzung
• Ein Gastronom, der wiederholt bestimmte Getränkelieferungen nicht ins Wareneingangsbuch aufnimmt, kann wegen vorsätzlicher Verkürzung der
Getränkesteuer bestraft werden – (§ 10 Abs. 1 Wr. GetrStG), (Abweisung)
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