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Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und Geschäftsführerbürgschaft
Bisherige OGH- und VwGH-Entscheidungen sprechen eher gegen die Wirksamkeit einer zusätzlichen Bürgschaftsvereinbarung
Das ASVG verpflichtet als Beitragsschuldner für Sozialversicherungs-(SV-)Beiträge nicht nur den Dienstgeber (DG), sondern zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen. Ist konkret eine juristische Person DG, so haften gemäß § 67 Abs. 10 Satz 1 ASVG die zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben der juristischen Person (diese ist ja als DG unmittelbar Beitragsschuldner). Sie haften für die zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Bei der GmbH trifft diese besondere Haftung also gerade den Geschäftsführer. Der für die Beitragseinbringung zuständige Krankenversicherungs-(KV-)Träger muß diese Haftung nach § 67 ASVG mittels Bescheid aussprechen.Die Erlassung des Haftungsbescheides ist gemäß § 355 Z 2 ASVG Verwaltungssache, das Rechtsmittelverfahren bleibt daher vor Verwaltungsbehörden (und es sind daher nicht die ordentlichen Gerichte nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständig). Bei der Gesetzeswerdung des § 67 Abs. 10 ASVG wurde in den Materialien darauf verwiesen, daß "die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabenwesens" (konkret § 9 Abs. 1 BAO) und die analoge Regelung in § 25 a BUAG als Vorbild f...