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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite A 318

Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

(BMF) – Dem Bundesministerium für Finanzen kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu.

Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:

Zu den Dienstnehmern i. S. d. KommStG zählen u. a. Personen, die im Unternehmen der Kapitalgesellschaft in der Art eines Dienstnehmers beschäftigt sind und am Stamm- oder Grundkapital mehr als 25% beteiligt sind (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988); dabei müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses – ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit – gegeben sein. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn z. B. der Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist. Unter diesen Voraussetzungen fallen nach der BMF-Information zum KommStG, AÖFV Nr. 298/1994, auch die Bezüge von mehr als 50% Beteiligten unter das KommStG.

Das KommStG macht keinen Unterschied, ob die Beteiligung mehr oder weniger als 50% beträgt. Schließlich ist der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als solcher nicht Unternehmer des von der GmbH betriebenen Unternehmens ().

Es besteht derzeit kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehe...

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