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Zur steuerlichen Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
VO des Bundesministers für Finanzen zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 und zu § 8 Abs. 6 Z 1 und § 10 Abs. 4 EStG 1988
Zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, und zu § 8 Abs. 6 Z 1 und § 10 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. Lastkraftwagen und Klein-Autobusse fallen nicht unter die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen.
§ 2. Fahrzeuge, die das typische äußere Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagens aufweisen, sind steuerrechtlich auch dann nicht als Lastkraftwagen einzustufen, wenn sie zur Güterbeförderung eingerichtet sind, kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen gelten und eine seitliche Verblechung des Laderaumes aufweisen. Diese Fahrzeuge sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen.
§ 3. Geländewagen und Stationswagen sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für einen Kastenwagen (§ 5) oder Pritschenwagen (§ 7) vor.
§ 4. Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen sind als Lastkraftwagen einzustufen.
§ 5. Als Kastenwagen können Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit niedriger Nutzlast und häufig mit Fahrgestellen, die a...