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Kapitalertragsteuerabzug bei Treuebonus
29 Z 3 EStG 1988)
(BMF) – Der Treuebonus, der den österreichischen Erstkäufern von Stammaktien einer AG dafür gewährt wird, daß die gekauften Aktien bis zur Dividendenauszahlung für das Geschäftsjahr 1996 bei einer inländischen Bank im selben Depot belassen werden, zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. b EStG 1988, weil er nicht als Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung, sondern als Entgelt für eine bestimmte "Behaltedauer" zufließt. Eine Kapitalertragsteuerpflicht gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist daher nicht gegeben. Dieser Treuebonus stellt vielmehr das Entgelt für ein nach § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtiges Unterlassen (Verzicht auf bestimmte Nutzung bzw. Verzicht auf Veräußerung des Wirtschaftsgutes) dar. (