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VfGH: Begriff Willkür
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Zur Auslegung des Begriffes
„Willkür" - (§ 7 B-VG)
Da sich die Parteienvertreter im Verkehr mit Behörden oft scheuen, das Wort „Willkür" zu verwenden, weil sie befürchten, daß dies den Beamten besonders trifft und ihm dadurch ein (subjektiver) Vorwurf gemacht wird, sei auf folgende Formulierung des VfGH unter Zitierung der Vorjudikatur verwiesen:
„Unter diesen Umständen steht der bekämpfte Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage im besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch; er ist daher gesetzlos und willkürlich ergangen (vgl. z. B. VfSlg. 11.436/1987, 12.030/1989, 12.173/1989, 12.624/1991 und )." (Aufhebung)
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