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Getränkesteuer Wien
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Im Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht entrichteter Getränkesteuer kann eine zu Beginn der Getränkesteuerprüfung abgegebeneSelbstanzeige als Milderungsgrund berücksichtigt werden - (§ 19 VStG), (Abweisung einer Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien)
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