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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite R 88

Verein: Gemeinnützigkeit

Eine Voraussetzung fürGemeinnützigkeit eines Vereins ist, daß in der Satzung genau festgelegt ist, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf - (§ 34 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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