Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Einleitung
•
Wenn ein Geschäftsmann ausländische eingeführte Waren, die für ihn als Eigentümer bestimmt waren und von denen er wußte, daß sie nicht verzollt worden sind, übernimmt und sie dann anschließend in seiner Wohnung, im Geschäftstresor der Firma und in seinem Banksafe verwahrt, besteht ein begründeter Verdacht einesvorsätzlichen Finanzvergehens, der zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens reicht - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
()