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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen
• Gewerbliche Vermietung (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996)
(BMF) - Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996 sind ab der Veranlagung 1996 „Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig."
Nach den Erläuterungen zum StruktAnpG sollen auch Verluste aus Betrieben einbezogen werden, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist; darunter fallen insbesondere Leasinggesellschaften.
Im allgemeinen wird die Nutzungsüberlassung in der Art des Leasing unter die gewerbliche Vermietung fallen. Im Zweifel wird auf die Verkehrsauffassung abzustellen sein.
Das eigenverantwortliche Betreiben eines Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes fällt i. d. R. nicht unter § 2 Abs. 2 EStG.
Auf den Anfragefall - Anmietung eines Hotels und eigenverantwortliche Führung im Rahmen eines Management-Vertrages - dürfte § 2 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden sein. Die endgültige steuerliche Wertung des Sachverhaltes ist dem Finanzamt vorbehalten. (