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Wiederaufnahme des Verfahrens
• Die
Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu bewilligen, wenn der Abgabepflichtige Beweismittel vorlegt, die er schon im abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen können – (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 94/15/0181)