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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite R 60
Bilanzänderung: Zustimmung
• Die Finanzbehörde muß einer
Bilanzänderung nicht zustimmen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen ausgeglichen werden sollen – (§ 4 Abs. 2 EStG 1972), (Abweisung)
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