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Spekulationsgewinn
• Auch bei einer
Zwangsversteigerung von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung ist die Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten als Spekulationsgewinn zu versteuern – (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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