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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite R 59

Berufung gegen "Sammelbescheid"

Eine VwGH-Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens ist abzuweisen, wenn nicht schon in der Berufung gegen den "Sammelbescheid" gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens berufen worden ist – (§ 299 BAO)

"Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser Bescheide für sich einer Berufung zugänglich und für sich rechtskraftfähig ... Dabei ist entscheidend, ob die Gestaltung des in der Praxis üblichen, gesetzeskonformen ,Sammelbescheids', in dem die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung unter der gemeinsamen Bezeichnung mit dem vorangestellten Ausdruck ,Bescheid' zusammengefaßt werden, eine klare Trennung zwischen Wiederaufnahmsverfügung und Sachentscheidung ermöglicht.

Werden diesfalls in der Berufung als Anfechtungsgegenstand nur einzelne Teile des ,Sammelbescheids' – also selbständige Bescheide – klar und deutlich bezeichnet, so erwachsen die anderen mit selbständiger Bescheidqualität ausgestatteten Teile des ,Sammelbescheids' in Rechtskraft. Im Beschwerdefall wurde mit dem erstinstanzlichen ,Sammelbescheid' einers...

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