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Einbringung von Einzelunternehmen
• Wenn bei
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH die Grundstücke ins Privatvermögen überführt werden, ist eine Entnahme zum Teilwert anzunehmen – (§ 6 Z 4 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer, ein Transportunternehmer, brachte sein Einzelunternehmen in eine GmbH ein. Im Zuge dieser Einbringung überführte er das unbewegliche Anlagevermögen (Garage, Tankstelle, Einstellhütte, Grund und Boden) in sein Privatvermögen. Dabei setzte er als Teilwert der entnommenen Wirtschaftsgüter deren Buchwert in Höhe von 582.101 S an. Bei einer Betriebsprüfung berechnete der Prüfer den Teilwert als Mittel zwischen Substanz- und Ertragswert (unter Berücksichtigung eines 10%igen Abschlags für die schlechte Verwertbarkeit des Anlagevermögens) mit 800.000 S. Die Berechnungsmethode des Finanzamtes erscheint tauglich und nachvollziehbar. (Abweisung)
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