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Familienbeihilfe: Rückzahlung
• Für die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat – (§ 26 Abs. 3 FLAG), (Abweisung)
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