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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite R 59

Familienbeihilfe: Rückzahlung

Für die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen

Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat – (§ 26 Abs. 3 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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