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GmbH & Co. KG: Gewinnverteilung
• Bei einer GmbH & Co. KG muß die
Komplementär-GmbH einen angemessenen Gewinnanteil bekommen, auch wenn die Kommanditisten die alleinigen Gesellschafter der GmbH sind – (§ 23 Z 2 EStG 1972)
Im Beschwerdefall waren die Kommanditisten an der GmbH im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt. Der Gewinn wurde nur zwischen den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen aufgeteilt, wogegen die Finanzbehörde verlangte, daß auch die Komplementär-GmbH für ihre Haftung einen angemessenen Gewinnanteil bekomme.
Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, daß sie a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Kriterien sind auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, wie sie im Beschwerdefall vorliegen, von Bedeutung, weil bei einer solchen GmbH & Co. KG die Kommanditisten auf die Vertragsgestaltung und damit auch auf die Gewinnverteilung gegenüber der GmbH einen besonderen Einfluß haben. Die Finanzbehörde konnte deshalb die Ansicht vertreten, daß ein der GmbH & Co. KG fremd gegenüberstehender...