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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, daß der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann – (§ 157 FinStrG)
"Die Feststellungen des Prüfers über die im Rechenwerk der Gesellschaft und durch Inanspruchnahme von Vorsteuerabzugsbeträgen berücksichtigten Rechnungen setzten die Behörde in die Kenntnis solcher Tatsachen, aus denen der Lebenserfahrung grundsätzlich auf das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann. Eine der Rechnungen war namens eines zum Ausstellungszeitpunkt im Konkurs befindlichen Unternehmens ohne Einschreiten des Masseverwalters ausgestellt worden. Der behaupteten Erbringung der verrechneten Leistungen durch Ing. Johann N. war der Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung mit der Feststellung entgegengetreten, daß Ing. Johann N. über kein Personal verfügt habe, welches die verrechneten Leistungen erbringen hätte können. Die anderen Rechnungen lauteten auf Vermittlungsleistungen, wobei der Prüfer durch Befragung der Geschäftspartner der rechnungsgemäß vermittelten Geschäftsabschlüsse in Erfahrung gebracht hatte, daß diesen Geschäftspartnern die Person des Vermittl...