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Nachkauf Beitragszeiten ÄKWFF
• Der
Nachkauf von Beitragszeiten im Sinne des § 13 a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg kann nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden – (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)
"Was schließlich den Eventualantrag betrifft, den strittigen Betrag in unbeschränkter Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen, genügt es darauf hinzuweisen, daß nach § 18 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1972 nur Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, nicht jedoch solche für den Nachkauf von Beitragszeiten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Aus gegenteiligen Erlässen des BundesministersS. R 58 für Finanzen kann der Beschwerdeführer mangels deren Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte für sich ableiten." (Abweisung)
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