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VfGH: Mangel der Beschwerde
• Fehlen des Antrages auf Bescheidaufhebung führt zur
Zurückweisung der Beschwerde (kein Auftrag zur Mängelbehebung) – (§ 87 Abs. 1 VerfGG, Art. 144 B-VG)
Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des § 15 Abs. 2 VerfGG.
Das Fehlen eines solchen Antrages, der ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach § 18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. z. B. VfSlg. 10766/1986, 11583/1987, 11963/1989).
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Ebenso führt eine Eingabe zur Zurückweisung, wenn die Beschwerde keine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG enthält, aufgrund dessen der VfGH angerufen wird, noch die Angabe, ob sich der Einschreiter in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet. (Zurückweisung)
(; , B 3190/95)