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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite A 356

Gemeinnützigkeit eines Vereines

(A. B.) – Der Zweck der Betätigung und die Art der Verwirklichung des Vereinszwecks müssen bereits in der Satzung so genau bezeichnet sein, daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen auf ihrer Grundlage geprüft werden können (§ 41 Abs. 1 BAO; Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit). Aus dem Vereinsnamen allein kann nicht auf gemeinnützige Satzungszwecke geschlossen werden. Die Ansicht, daß bei zugegebenermaßen undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszwecks die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen wäre, ist gesetzlich nicht gedeckt.

Das Vermögen des Vereins muß bei seiner Auflösung oder Aufgabe einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleiben. Dies ist nicht gegeben (§ 41 Abs. 2 BAO), wenn das Vermögen nach der Satzung des Vereins, "soweit dies möglich oder erlaubt ist", einer Organisation zufallen soll, "die gleiche oder ähnliche Zwecke" wie der Verein verfolgt. (Erkenntnis des . 93/13/0210)

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