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Bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 1. 7. 1996
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom Juni 1996
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Die Verordnung des BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4 a angefügt:
"Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes
§ 4 a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist eine Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen.
(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist."
2. §§ 5 und 6 werden wie folgt geändert:
"§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 5,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückza...