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Steuerfreier Anlagenzuschuß oder Betriebseinnahme?
Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung sind unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung. Nicht unter den Begriff Zuwendungen fallen Leistungen der in dieser Gesetzesstelle genannten Körperschaften und Institutionen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, daß sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, mit anderen Worten: wenn sie Entgeltcharakter haben. Eine derartige Verknüpfung liegt vor, wenn die Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten, und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten. Keine entgeltliche Leistung wird erbracht, wenn eine Zuwendung ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird. (Erkenntnis des ; der Beschwerdeführer erhielt von einer Gemeinde ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Arzthauses geschenkt. Auflage war, einen Betrag im Gegenwert des Grundstücks wertgesichert zu erstatten, wenn die Praxis innerhalb von 15 Jahren freiwillig aufgegeben wird. Die Leistung der Gemeinde stand mit der Führung der Arztpraxis während de...