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Angemessenheitsprüfung und verdeckte Gewinnausschüttung
(A. B.) – Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Frage, ob die Zahlungen "weitaus überwiegend" nicht betrieblich veranlaßt sind, d. h. auf die Frage des Aufteilungsverbotes im Sinne der zu § 20 EStG ergangenen Rechtsprechung, nicht an. Insoweit Zahlungen, wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß, betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlaßt sind, bleibt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum. (Erkenntnis des , Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; die belangte Behörde hatte sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit in einem solchen Naheverhältnis begründete überhöhte Sponsorzahlungen an einen Autorennfahrer unter dem Gesichtspunkt der ausdrücklich anerkannten Werbewirksamkeit nicht doch betrieblich veranlaßt waren; vgl. dagegen das Erkenntnis vom , 92/14/0032)