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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 79

Berufungsverfahren: Dauer

Eine überlangeDauer des Berufungsverfahrens macht den Bescheid nicht rechtswidrig - (§ 311 BAO)

„Die Beschwerdeführerin erblickt in der von ihr beanstandeten Dauer des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 311 BSO. Mit der Rüge überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens kann aber eine Rechtswidrigkeit des dann ergangenen Berufungsbescheides nicht erfolgreich aufgezeigt werden. Die der belangten Behörde vorgeworfene Säumigkeit in der Erledigung der Berufungen der Beschwerdeführerin hätte diese zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem VwGH berechtigt; eine die Bescheidaufhebung rechtfertigende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hingegen wird mit einer solchen Rüge nicht dargestellt." (Abweisung)

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Anmerkung der Redaktion: Dieses Verfahren ist ein Beispiel dafür, wie unbefriedigend die derzeitige Praxis ist. Im Beschwerdefall handelt es sich um die Steuern für die Jahre 1981 bis 1983. Aus der Aktenzahl ist zu entnehmen, daß die Berufung im Jahr 1987 beim Berufungssenat einlangte. Der Berufungssenat entschied am , also 6 Jahre (!) später, obwohl die Abgabenbehörden gesetzlich verpflichtet sind „ohne unnötigen Aufsc...

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