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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 78

VwGH-Verfahren: Beschwerdegründe

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften ist keinBeschwerdepunkt einer VwGH-Beschwerde, sondern zählt zu den Beschwerdegründen - (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)

„Bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein umfassendes Ermittlungsverfahren und auf Stundung des Säumniszuschlages beschwert sei . . . Im Beschwerdepunkt des Rechtes auf Stundung des Säumniszuschlages wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtene...

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