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Abgabenschulden: Nachsicht
• Die Finanzbehörde kann dieNachsicht von Abgabenschuldigkeiten trotz Unbilligkeit der Einhebung aus Zweckmäßigkeitserwägungen ablehnen, wenn der Abgabepflichtige die ihn obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat - (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 93/15/0166)