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SWK 25, 25. August 1996, Seite R 76

Wohnsitz in Österreich

EinWohnsitz in Österreich setzt voraus, daß der Abgabepflichtige die tatsächliche Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten hat, die ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können - (§ 4 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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