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Wohnsitz in Österreich
• EinWohnsitz in Österreich setzt voraus, daß der Abgabepflichtige die tatsächliche Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten hat, die ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können - (§ 4 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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