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Bauordnung NÖ
• EinBauplatz ist auch dann als bebaut anzusehen, wenn ein Gebäude nur teilweise und mit einem verhältnismäßig kleinen Teil seines Gesamtausmaßes darauf steht - (§ 2 Z 7 lit. c NÖ BauO), (Abweisung der Beschwerde der Stadtgemeinde)
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