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GrESt-Schuld: Entstehung
• Die Grunderwerbsteuerschuld für ein zur Errichtung vonArbeiterwohnstätten erworbenes Grundstück entsteht erst nach ungenütztem Verstreichen von acht Jahren nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges; erst in diesem Zeitpunkt entsteht das Gesamtschuldverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer - (§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955), (Abweisung)
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