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Fahrtenbuch bei Ärzten
Fahrtenbuch bei Ärzten (§ 4 Abs. 4 EStG)
Das dt. Bundesministerium für Finanzen hat mitgeteilt, daß Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, als Reisezweck, Reiseziel und Reiseroute nur neben dem Datum und dem Kilometerstand „Patientenbesuche" sowie den Ort, an dem sie diese Hausbesuche durchgeführt haben, angeben müssen. Diese Erleichterungen beruhen auf den besonderen Verhältnisse der „Vielfahrer". Sie gelten nicht für andere Ärzte und sinngemäß auch nicht für andere Freiberufler, die standesrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. (BB 1996, 1363)