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Anordnung von Überstunden
Aus § 6 Abs. 2 AZG ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung abzuleiten
In der Entscheidung vom , 9 Ob A 191/95, befaßte sich der Oberste Gerichtshof mit der Anordnung bzw. Verteilung von Überstunden, wobei folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Vor Beendigung des Dienstverhältnisses wollte die Klägerin nach Hause gehen, da sie noch Einkäufe zu erledigen gehabt habe und ihr Kind betreuen habe müssen. Ihr Vorgesetzter habe ihr das Weggehen mit dem Hinweis untersagt, daß noch eine weitere Überstunde zu leisten sei. Dies habe sie mit dem Hinweis auf ihre Familie abgelehnt. Daraufhin sei ihr erklärt worden, wenn sie jetzt gehe, brauche sie nicht mehr weiterzuarbeiten. Da sie in dieser Woche bereits fünf Überstunden geleistet habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, der einseitigen Anordnung, weitere Überstunden zu leisten, nachzukommen, zumal kein Betriebsnotstand vorgelegen sei.
Nach Durchschreiten des Instanzenweges erklärte der Oberste Gerichtshof, daß die Revision zulässig sei, weil die Ansicht der Vorinstanzen, daß es bei Beurteilung der Zulässigkeit der Überstundenanordnungen lediglich auf eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 2 AZG (Arbeitszeitgesetz) ankomme, der Judikatur des Obersten Gerichtshofes widerspricht; nach Lehre und Rechtsprechung ist aus § 6 Abs. 2 AZG keine Pflicht des Arbei...