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V. Neue Corona-Kurzarbeitsregelungen
Ziel des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden, BGBl I 2021/117, ist zum einen die unveränderte Weitergeltung der Corona-Kurzarbeit für von der Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis Jahresende (§ 37b Abs 9 AMSG) und zum anderen die Verlängerung des Corona-Kurzarbeitsmodells mit teilweise neuen Kriterien bis Ende Juni 2022 (§ 37b Abs 7 AMSG).
Die Konkretisierung der besonders betroffenen Betriebe im Sinne des § 37b Abs 9 AMSG soll in den entsprechenden AMS-Richtlinien erfolgen und sich am Umsatz orientieren. Nach den Materialien wären besonders betroffene Betriebe solche, die im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten. Zur Identifizierung des Umsatzes hat der BMF dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Neue Kriterien für das Corona-Kurzarbeitsmodell sind der verpflichtende Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben (§ 37b Abs 2 AMSG) und eine um 15 % reduzierte Beihilfenhöhe gegenüber der derzeitigen Beihilfenhöhe (§ 37b Abs 7 AMSG). Den Materialien zufolge soll die entsprechende AMS-Richtlinie auch festlegen können, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 % der gese...