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Betriebsaufgabe
(BMF) - Die Verschiebung der steuerlichen Erfassung von Aufgabegewinnen gemäß § 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 kommt auch bei „abstrakten" Aufgabegewinnen von Kapitalgesellschaften in Betracht. Bei einer Kapitalgesellschaft wird ein derartiger „abstrakter" Aufgabegewinn dann angenommen werden können, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebes oder Teilbetriebes durch Veräußerung an verschiedene Erwerber oder durch deren Untergang (Erlöschen von Rechten usw.) zerschlagen werden. Die getroffenen Darstellungen sprechen für die Annahme einer solchen Betriebsaufgabe. (