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SWK 25, 25. August 1996, Seite A 484

Einlagenrückzahlungen

(BMF) - Das BMF vertritt zur steuerlichen Behandlung der Einlagenrückzahlung i. S. des § 4 Abs. 12 und des § 15 Abs. 4 EStG die Auffassung, daß in die nach § 124 b Z 3 EStG angeordnete Erfassung des rückzahlungsfähigen Eigenkapitals nach dem Stande des letzten Jahresabschlusses des Jahres 1995 am Evidenzkonto die Entwicklung des Eigenkapitals ab erstmaliger Bilanzierung nach dem RLG bis zum Jahre 1995 einzubeziehen ist. Der Stand des Nennkapitals und der Kapitalrücklagen laut erstem Jahresabschluß nach dem RLG sind dabei steuerlich maßgebend. Wurde somit die einbringungsbedingt vor 1992 entstandene Rücklage auf dem Kapitalrücklagenkonto erfaßt und wurde diese Rücklage in der Folge durch Kapitalberichtigung in Nennkapital umgewandelt, kommt der in § 4 Abs. 12 Z 2 EStG genannten Ausnahmevorschrift keine Bedeutung zu, da diese nur kapitalberichtigte Gewinnrücklagen erfassen kann. Zur Vermeidung von Zweifeln darf darauf hingewiesen werden, daß die bei Einbringungen seitens natürlicher Personen bei der übernehmenden Körperschaft entstehende Rücklage stets als Kapitalrücklage zu behandeln ist; sodaß die Korrekturvorschrift des § 4 Abs. 12 Z 2 diesbezüglich keine Bedeutung hat. (

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