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Geltendmachung eines gemäß § 10 Abs. 8 EStG nicht gewinnwirksamen Investitionsfreibetrages in einem Berufungsverfahren
(BMF) - Der Investitionsfreibetrag ist gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern geltend zu machen. Gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 ist ein Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig, als er durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge entsteht oder erhöht wird.
Wird in einer Berufung ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht, der zufolge der Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG 1988 die Höhe des Einkommens nicht verändert, so ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung (§ 273 BAO) zu unterscheiden, ob die Berufung gegen einen Abgabenbescheid (Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid) oder einen Feststellungsbescheid gemäß § 187 oder § 188 BAO gerichtet ist.
Richtet sich die Berufung gegen einen Abgabenbescheid, wird durch die Geltendmachung reiner „Wartetastenverluste" die Bemessungsgrundlage, das ist gemäß § 198 Abs. 2 BAO das Einkommen, nicht berührt. Da nur die Bemessungsgrundlage Spruchbestandteil ist und nur der Spruch des Bescheides rechtskraftfähig ist, ist eine Berufung, die nur die Berücksichtigung eines zu einem Wartetastenverlust führenden Investitionsfreibetrages begehrt, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu Ritz, BAO, § 273 Rz. 11). Die Berücksicht...