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Änderung der Rechtsprechung durch verstärkten VwGH-Senat zur Liebhaberei
Absehbarer Zeitraum länger als zwölf Jahre
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einem 36 Seiten langen Erkenntnis des verstärkten Senats vom , 93/13/0171, entschieden, daß bei der Anschaffung einzelner Eigentumswohnungen in Vermietungsabsicht ein Gesamtüberschuß innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwirtschaftet werden muß. Damit ist nicht mehr - wie bisher in der Verwaltungspraxis nach den Durchführungserlässen zur Liebhabereiverordnung - ein Gesamtüberschuß innerhalb des überschaubaren Zeitraumes von zwölf Jahren zu erzielen. Wenn dieses Erkenntnis in den Tageszeitungen bereits „hochgejubelt" wurde, so bin ich zunächst skeptisch, ob durch den verstärkten Senat die „unendliche Geschichte der Liebhaberei" zu Ende ist. Denn m. E. ist zunächst abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung stellen wird. Denn auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 301/94 (siehe SWK-Heft 18/1995, Seite A 399 f., sowie die Ausführungen von Zorn in SWK-Heft 19/1995, Seite A 417 ff., und Keppert/Rief in SWK-Heft 3/1996, Seite A 39 ff.) hat bei der Finanzverwaltung zu keinem Umdenken geführt.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wurde zwischen der Vermietung einer Eigentumswohnung und der Vermietung eines Miethauses...