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Zur betrieblichen Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen
Orientierung an der „Mittelverwendungsrechtsprechung" des VwGH und BFH
Mit dem EStG 1972 wurde der Abzug von privaten Schuldzinsen als Sonderausgaben beseitigt. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum EStG 1972 erscheint der Abzug von Schuldzinsen außerhalb einer außergewöhnlichen Belastung nicht gerechtfertigt.Gemäß § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden. Die gleichmäßige Besteuerung wird verletzt, wenn ein Betriebsinhaber privat veranlaßte Zinsen steuermindernd verwerten kann, eine Privatperson aber nicht. Die Meinungen über das Erreichen einer gleichmäßigen Besteuerung gehen auseinander. Die Auffassung, ein Betriebsinhaber könne über eine betriebliche Kreditaufnahme Zinsen als Betriebsausgaben absetzen, auch wenn die Kreditmittel der privaten Verwendung dienen, ist weit verbreitet („Geld hat kein Mascherl"). Ferner besteht die Ansicht, der Unternehmer könne sein Eigenkapital, solange es positiv ist, durch Kreditaufnahme und Entnahme der Mittel abberufen.
Die folgenden Ausführungen sind an der „Mittelverwendungsrechtsprechung" des VwGH und BFH - diese dürfte der Gleichmäßigkeit der Besteuerung am nächsten kommen - orientiert.