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SWK 10, 1. April 1996, Seite T 113

Sind die Einschränkungen bei der Familienbeihilfe und bei den Schülerfreifahrten gleichheitswidrig?

Die geplanten Regelungen enthalten mehrere unsachliche Differenzierungen

Dr. Roman Thunshirn

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom Richtlinien für die Gestaltung der Familienbesteuerung angeführt. Diese Grundsätze wurden mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. 312/1992, dessen Verfassungsmäßigkeit allerdings nicht unumstritten ist, umgesetzt. Das "Konsolidierungsprogramm" sieht nunmehr Einschränkungen bei der Familienbeihilfe und einen Entfall der Freifahrten ab dem 19. Lebensjahr vor. Der zur Begutachtung ausgesandte Ministerialentwurf des Strukturanpassungsgesetzes 1996 sah vor, die Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG (Unterhaltsleistungen) in den Verfassungsrang zu erheben. Die nunmehrige Regierungsvorlage sieht lediglich in einer zu § 34 Abs. 7 neu eingefügten, im Verfassungsrang stehenden Z 5 vor, daß Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder als Unterhalts- noch als Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden können. Ungeachtet der rechts- und sozialpolitischen Wertung der geplanten verfassungsrechtlichen Regelung soll untersucht werden, ob diese Maßnahmen tatsächlich mit den durch den Verfassungsgerichtshof angeführten Grundsätzen zu vereinbaren sind.

1. Dogmatische Einordnung der Familienbeihilfe

Die steu...

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