Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Stopp der Bauherrenmodelle
Rückwirkende Änderung ist verfassungswidrig
Die Regierungsvorlage des Steuersparpaketes enthält ab 1996 die Streichung der steuerlichen Begünstigung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibung. Durchaus legitim für Modelle ab 1996, auch wenn die Begründung, daß solche Modelle volkswirtschaftlich nicht wertvoll seien, mit Sicherheit nicht stimmt. Die Abschaffung der steuerlichen Begünstigung des § 8 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 Z 3 EStG auch für Modelle aus Jahren vor 1996 wird hingegen verfassungsrechtlich bedenklich, zumal trotz des massiven Protestes gegen die Kleidung der Übergangsregelung in Verfassungsbestimmungen (siehe Brief auf Seite T 108) gerade der Entfall der Stadterneuerung in Verfassungsrang gehoben werden soll. Da es eine Rechtsprechung des VfGH zu der abrupten Abschaffung der Begünstigung nach dem Energieförderungsgesetz gibt, ist diese geplante Vorgangsweise des Gesetzgebers einer massiven Kritik zu unterziehen.
Zehntelabschreibungen für Stadterneuerungsmodelle im betrieblichen Bereich und Fünfzehntelabsetzungen für Stadterneuerungen im privaten Bereich stehen ab 1996 nicht mehr zu, weil Stadterneuerungsinvestitionen laut Erläuterungen "nicht volkswirtschaftlich wertvoll" seien. Nach den in der Zwischenzeit eingeholten I...