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Bausparkassenangestellte
• Bei Angestellten einer Bausparkasse kann die
Zinsendifferenz für erhaltene Bauspardarlehen zwischen den üblichen 6% und den verlangten 4,5% als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Lohnsteuer unterworfen werden – (§ 25 EStG 1972), (Abweisung)
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