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SWK 10, 1. April 1996, Seite R 18

Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit

Auch wenn im

Finanzstrafverfahren sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ergibt, daß dieser nicht zuständig ist, hat der Spruchsenat das Verfahren zu Ende zu führen – (§ 64 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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