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Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit
• Auch wenn im
Finanzstrafverfahren sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ergibt, daß dieser nicht zuständig ist, hat der Spruchsenat das Verfahren zu Ende zu führen – (§ 64 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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