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Erbschaftssteuer: Bemessung
• Ein
Erbübereinkommen hat keine Auswirkung auf die von den einzelnen Erben zu entrichtende Erbschaftssteuer – (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG)
"... Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendet, sie habe vom gesamten Nachlaß nur einen Betrag (richtig: Vermögensgegenstände im Werte) von 117.796,82 S erhalten, so verkennt sie, daß sie durch die Abgabe der Erbserklärung tatsächlich ein Drittel des gesamten Nachlasses erhalten, den diesen BetragS. R 18 von 117.796,82 S übersteigenden Teil am Nachlaß aber durch das Erbteilungsübereinkommen, also durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, an ihren Sohn weiter übertragen hat.
Da jeder Erwerbsvorgang für sich der Steuer unterliegt ..., konnte diese Zuwendung an den Sohn keinen Einfluß auf die Entstehung der Erbschaftssteuerschuld haben, zumal eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes entstandene Steuerschuld durch privatrechtliche Vereinbarung nicht mehr beseitigt werden kann." (Abweisung)
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