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Erbschaftssteuer: Nachsicht
• Eine
Unbilligkeit, welche die Voraussetzung für eine Nachsicht von Erbschaftssteuer wäre, liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige keine Vorsorge für die Bezahlung der Erbschaftssteuerschuld getroffen hat – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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