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Widersprüchlicher Werkvertrag und die Kosten der zusätzlichen Bauaufsicht
bauaktuell2018/8
1. Der Besteller kann nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung sowieso zu tragen gehabt hätte.
2. Sind die Parteien einig, dass eine konkret bezeichnete Methode wegen der damit verbundenen Kosten nicht angewendet werden soll, so kann die ebenfalls vereinbarte Funktionalität nicht aufgrund der Auslegung dazu führen, dass diese Methode dennoch geschuldet wird. Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre.
3. Der Unternehmer haftet für die Kosten der Bauaufsicht nur, wenn diese noch vom Schutzzweck der übertretenen Pflicht erfasst sind. Ein Anspruch auf Kostenersatz wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn nach den Gepflogenheiten auf vergleichbaren Baustellen schon bei der ursprünglichen Montage eine Bauaufsicht bestellt worden wäre.
Die Klägerin ersuchte den Beklagten um ein Angeb...