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Teilwertabschreibung verlustgezeichneter Wirtschaftsgüter
(A. B.) – Der Kommanditist der beschwerdeführenden GmbH & Co. KG (und einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) entnahm dem Gesellschaftsvermögen im September 1980 Silber. Dies zu einem Zeitpunkt, als es stark im Steigen war. Bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1980 im Frühjahr 1982 wurde das Silber erneut auf das Konto "Vorräte" gebucht. Für die Jahre ab 1981 wurden Teilwertabschreibungen vorgenommen.
Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ist nur dann rechtens, wenn die entsprechende Buchung zeitfolgerichtig als laufender Geschäftsvorfall erfolgt. Da das Silber (somit) im Jahre 1981 noch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört hat, war dessen Teilwertabschreibung in diesem Jahr zu Recht rückgängig zu machen.
Die bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch nicht schrankenlos. Von dieser darf kein so weitgehender Gebrauch gemacht werden, daß Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen verlagert werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Lagen bei Kenntnis des ...