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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite A 25

Stundung oder Vorausverfügung?

Wann sind Einnahmen zugeflossen?

Der aufgrund eines Bescheides gemäß § 125 Abs. 6 BAO ab dem Jahre 1992 buchführungspflichtige Handelsvertreter hatte mit seinem Geschäftsherrn, für den er auch im Rechnungswesen tätig war, im Jänner 1989 folgende Vereinbarung über die "Abrechnung und Bezahlung der Provisionen" getroffen: Die Provisionsabrechnungen sollten jeweils im Jahr der Leistung gestellt werden. Dagegen sollte die Bezahlung der in den Jahren 1989, 1990 und 1991 gelegten Rechnungen nur insoweit in den Jahren der Rechnungsausstellung erfolgen, als sie zum Erreichen einen "gewissen steuerlichen Einkommens" (Größenordnung etwa 400.000 S pro Jahr) ausreichend sind. Alle darüber hinausgehenden Rechnungen sollten erst im Jahr 1992 beglichen werden.

Die für Leistungen des Jahres 1988 gestellten Rechnungen waren binnen kürzester Zeit, jedenfalls aber noch im Laufe des Folgemonats bezahlt worden. Die Bezahlung der zum offenen Rechnungen erfolgte zu einem Großteil unmittelbar nach dem Jahreswechsel bzw. bis Mitte Jänner 1992. Erstmals im Jahre 1992 wurden Akontobeträge für noch nicht in Rechnung gestellte Leistungen ausgezahlt. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie rechtlich und...

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